Bohren in der Mietwohnung: Was Gerichte zu Dübellöchern und Fliesen entschieden haben, wo die Grenze liegt und was im Mietvertrag zählt

Die neue Wohnung ist bezogen, die Kartons sind leer, und jetzt sollen Regal, Spiegel und Garderobe an die Wand. Im Mietvertrag steht dazu nichts oder nur ein Satz, den man nicht genau versteht. Gesetz und Urteile geben eine Richtung vor, eine feste Lochzahl gibt es nicht.

Alle Rechtsangaben stammen aus der Faktendatei mit Quelle und Datum, Stand 19.10.2026. Ich werte Gesetze und Urteile aus, ich berate nicht; maßgeblich ist der eigene Mietvertrag, bei Streit der Mieterverein oder eine Anwaltskanzlei.

Dübel im üblichen Umfang zählen laut Gerichten zum vertragsgemäßen Gebrauch

Der Vermieter muss die Wohnung während der Mietzeit zum Gebrauch überlassen (§ 535 Abs. 1 BGB). Veränderungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Die Frage ist also nicht, ob ein Loch die Wand verändert, sondern ob es noch zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

Dazu haben Gerichte mehrfach entschieden. Das Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 26.08.2014, 425 C 2787/14) zählt es unter Berufung auf den BGH (NJW 1993, 1061) zum vertragsgemäßen Gebrauch, Dübel zu setzen und Fliesen besonders in Bad und Küche anzubohren; die Grenze ist das verkehrsübliche Maß. Das Landgericht Wuppertal (Urteil vom 16.07.2020, 9 S 18/20) sieht Befestigungen mit Dübeln ebenfalls als vertragsgemäß an, bezeichnete aber rund 126 Dübellöcher als ungewöhnlich viel. Die Urteile im Überblick:

Bohren in der Mietwohnung: Dübellöcher, Fliesen, Klauseln im Mietvertrag · geprüft am 19.10.2026

  • Gebrauchsgewährung durch den Vermieter — Der Vermieter muss dem Mieter die Wohnung während der Mietzeit zum Gebrauch überlassen und sie in einem Zustand halten, der für den vertragsgemäßen Gebrauch geeignet ist (§ 535 Abs. 1 BGB). gesetze-im-internet.de
  • vertragsgemäßer Gebrauch = keine Haftung — Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entstehen, hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB). Ob ein Dübelloch dazugehört, hängt deshalb davon ab, ob es noch zum vertragsgemäßen Gebrauch zählt. gesetze-im-internet.de
  • BGH 20.01.1993 – VIII ZR 10/92 — Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 20.01.1993 (VIII ZR 10/92, veröffentlicht in NJW 1993, 1061) über Formularklauseln eines Mustermietvertrags entschieden, darunter eine Klausel zu Dübelbohrungen. gilt seit 20.01.1993 · dejure.org
  • Fliesen anbohren im verkehrsüblichen Maß — Laut Amtsgericht Dortmund (Urteil vom 26.08.2014, 425 C 2787/14) gehört es unter Berufung auf den BGH (NJW 1993, 1061) zum vertragsgemäßen Gebrauch, Dübel zu setzen und Fliesen besonders in Bad und Küche anzubohren; die Grenze ist das verkehrsübliche Maß. Als übliche Ausstattung nennt das Gericht Spiegel, Konsole, Handtuchhalter und Seifenschale. gilt seit 26.08.2014 · nrwe.justiz.nrw.de
  • Fuge, soweit möglich — Laut Amtsgericht Krefeld (Urteil vom 16.10.2025, 10 C 129/23) ist das Durchbohren von Wandfliesen nicht grundsätzlich vertragswidrig. Bohrlöcher sollen nach Möglichkeit in die Fuge, aber nur, soweit Raum und Nutzung das zulassen; Armaturen im Bad und Hängeschränke in der Küche lassen sich nicht immer an der Fuge ausrichten. gilt seit 16.10.2025 · nrwe.justiz.nrw.de
  • Fliese statt Fuge = vertragswidrig (Einzelfall) — Laut Amtsgericht Paderborn (Urteil vom 08.04.2024, 51 C 135/23) muss der Vermieter durchbohrte Wandfliesen nur hinnehmen, wenn das Bohrloch nicht in der Fuge hätte sitzen können. Im entschiedenen Fall untersagte außerdem eine individuell ausgehandelte Vereinbarung im Mietvertrag das Anbohren der Fliesen in Küche und Bad; der Mieter musste je Fliese den vereinbarten Pauschalbetrag von 25 € zahlen. gilt seit 08.04.2024 · nrwe.justiz.nrw.de
  • Arbeitsplatte befestigen = gewöhnlicher Gebrauch — Laut Amtsgericht Rheinbach (Urteil vom 07.04.2005, 3 C 199/04) gehört das Befestigen einer Küchenarbeitsplatte zum gewöhnlichen Mietgebrauch nach § 538 BGB; im Fall saßen die Befestigungslöcher in den Fugen. gilt seit 07.04.2005 · nrwe.justiz.nrw.de
  • 126 Dübellöcher = ungewöhnlich viel — Laut Landgericht Wuppertal (Urteil vom 16.07.2020, 9 S 18/20) gehört es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung, Befestigungen mit Dübeln vorzunehmen; rund 126 Dübellöcher bezeichnete das Gericht als ungewöhnlich viel. gilt seit 16.07.2020 · nrwe.justiz.nrw.de
  • AGB-Inhaltskontrolle § 307 BGB — Klauseln in vorformulierten Mietverträgen (Allgemeine Geschäftsbedingungen) sind unwirksam, wenn sie den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Für individuell ausgehandelte Vereinbarungen gilt diese Inhaltskontrolle nicht; deshalb kommt es darauf an, wie eine Bohr-Regel im Mietvertrag zustande gekommen ist. gesetze-im-internet.de

Was die Urteile bedeuten

Es sind Entscheidungen von Amts- und Landgerichten, also Einzelfälle. Eine Zahl, ab der Bohren unzulässig wird, nennt keines davon als Regel. Als übliche Ausstattung zählt das AG Dortmund Spiegel, Konsole, Handtuchhalter und Seifenschale auf. Wer Regale, Bilder und Lampen in normalem Umfang befestigt, bewegt sich in dem Bereich, den die Gerichte beschreiben; wer eine Wand mit Dutzenden Löchern für Deko überzieht, nähert sich der Grenze.

Bei Fliesen verlangen zwei Amtsgerichte die Fuge, wo sie möglich ist

Das AG Krefeld (Urteil vom 16.10.2025, 10 C 129/23) hält das Durchbohren von Wandfliesen nicht grundsätzlich für vertragswidrig; Bohrlöcher sollen nach Möglichkeit in die Fuge, soweit Raum und Nutzung das zulassen. Armaturen im Bad und Hängeschränke in der Küche lassen sich laut Gericht nicht immer an der Fuge ausrichten. Strenger das AG Paderborn (Urteil vom 08.04.2024, 51 C 135/23): Der Vermieter muss durchbohrte Wandfliesen nur hinnehmen, wenn das Loch nicht in der Fuge hätte sitzen können. Im Fall untersagte zudem eine individuell ausgehandelte Vereinbarung das Anbohren der Fliesen, der Mieter zahlte den vereinbarten Pauschalbetrag von 25 € je Fliese.

Wie man in Fliesen oder Fugen bohrt, steht unter Fliesen bohren; welcher Dübel hinter der Fliese hält, unter Dübel für Fliesen.

Eine Bohr-Regel im Mietvertrag wirkt je nach Entstehung unterschiedlich

Klauseln in vorformulierten Mietverträgen sind unwirksam, wenn sie den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 BGB). Für individuell ausgehandelte Vereinbarungen gilt diese Inhaltskontrolle nicht. Der Paderborner Fall zeigt den Unterschied: Dort war das Fliesenverbot ausgehandelt, nicht vorgedruckt. Ob eine Klausel im eigenen Vertrag wirksam ist, kann diese Seite nicht beurteilen. Hilfreich ist, die Stelle im Mietvertrag herauszusuchen und im Zweifel beim Mieterverein nachzufragen.

Vor dem ersten Loch: Leitungen und Baujahr klären

Elektroleitungen sollen nach DIN 18015-3 in festgelegten Zonen liegen, eine Gewähr für eine bestimmte Wand gibt die Norm nicht. Die Maße und das Vorgehen mit Ortungsgerät stehen unter Leitungen in der Wand finden und Installationszonen. Laut BAuA ist in allen Gebäuden, deren Bau vor dem 31.10.1993 begonnen wurde, mit asbesthaltigen Bauprodukten zu rechnen; dazu können Putz, Spachtelmasse und Fliesenkleber gehören. Mehr unter Asbest im Altbau.

Beim Auszug kommen die Löcher wieder zu

Laut LG Wuppertal (16.07.2020, 9 S 18/20) sind Dübel bei Ende des Mietverhältnisses zu entfernen und die Löcher fachgerecht zu verschließen, auch wenn das Bohren selbst vertragsgemäß war. Das Gericht grenzt sich dabei von einer Ansicht in der Fachliteratur ab, die Rechtslage ist also nicht einheitlich. Einzelheiten unter Dübellöcher beim Auszug.

Die Fallstricke

  • Fliese statt Fuge. Nach dem AG Paderborn kann ein Loch in der Fliese vertragswidrig sein, wenn die Fuge möglich gewesen wäre.
  • Ausgehandelte Verbote. Eine individuell vereinbarte Regel unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB.
  • Sehr viele Löcher. Das LG Wuppertal nennt rund 126 Dübellöcher ungewöhnlich viel; eine feste Obergrenze gibt es nicht.
  • Kein Übergabeprotokoll. Laut AG Rheinbach (07.04.2005, 3 C 199/04) kam es bei einer Fliese darauf an, was im Übergabeprotokoll stand.
  • Leitung getroffen. Reparaturen an der Elektroinstallation sind Sache eines eingetragenen Fachbetriebs, nicht des Mieters.

Was praktisch hilft

  1. Mietvertrag lesen. Nach Stichworten wie Dübel, Bohren, Fliesen und bauliche Veränderung suchen.
  2. Erst prüfen, ob es ohne Bohren geht. Für Bilder, Handtücher und leichte Regale gibt es Klebe- und Klemmlösungen mit Herstellerlast, siehe Kleben statt Bohren.
  3. Löcher bündeln. Lieber eine Bilderleiste oder Schiene als viele einzelne Haken.
  4. Wand und Dübel bestimmen. Der Dübel-Finder nennt Dübel, Bohrer-Ø und Bohrlochtiefe für die Wandart.
  5. Einzug dokumentieren. Vorhandene Löcher und beschädigte Fliesen ins Übergabeprotokoll.

Was ich noch nicht weiß

  • Den BGH-Volltext von 1993. Den Inhalt von VIII ZR 10/92 kenne ich nur über das AG Dortmund, das sich darauf beruft.
  • Außenwand, Balkon und Fassade. Für Bohrungen nach außen enthält die Faktendatei keine eigene Regel.
  • Kernbohrungen und Durchbrüche. Größere Eingriffe sind nicht ausgewertet; dafür braucht es die Zustimmung des Vermieters und je nach Wand einen Fachbetrieb.
  • Weitere oft zitierte Urteile. In Ratgebern genannte Entscheidungen mit Lochzahlen habe ich nicht in freier Quelle geprüft und deshalb nicht übernommen.

Häufige Fragen

Darf man in einer Mietwohnung bohren?

Im üblichen Umfang ja, so sehen es mehrere Gerichte. Laut AG Dortmund (Urteil vom 26.08.2014, 425 C 2787/14) gehört es unter Berufung auf den BGH zum vertragsgemäßen Gebrauch, Dübel zu setzen und Fliesen besonders in Bad und Küche anzubohren, im verkehrsüblichen Maß. Das LG Wuppertal (16.07.2020, 9 S 18/20) sieht Befestigungen mit Dübeln ebenso als vertragsgemäß an. Veränderungen durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nach § 538 BGB nicht zu vertreten. Es bleiben Einzelfallentscheidungen, und der eigene Mietvertrag kann Regeln enthalten. Wer unsicher ist, fragt beim Mieterverein nach.

Wie viele Löcher darf man als Mieter bohren?

Eine feste Zahl nennt weder das Gesetz noch eines der ausgewerteten Urteile. Das LG Wuppertal (Urteil vom 16.07.2020, 9 S 18/20) bezeichnete rund 126 Dübellöcher als ungewöhnlich viel, hielt Befestigungen mit Dübeln aber grundsätzlich für vertragsgemäß. Das AG Dortmund zieht die Grenze beim verkehrsüblichen Maß und nennt als übliche Ausstattung Spiegel, Konsole, Handtuchhalter und Seifenschale. Wer viele Bilder aufhängen will, spart Löcher mit einer Bilderleiste oder mit Klebelösungen. Beim Auszug sind die Löcher laut LG Wuppertal zu verschließen, unabhängig von ihrer Zahl.

Darf man als Mieter in Fliesen bohren?

Mehrere Amtsgerichte halten das in Bad und Küche für vertragsgemäß, verlangen aber die Fuge, wo sie möglich ist. Das AG Krefeld (Urteil vom 16.10.2025, 10 C 129/23) sieht das Durchbohren von Wandfliesen nicht als grundsätzlich vertragswidrig an; Armaturen und Hängeschränke lassen sich laut Gericht nicht immer an der Fuge ausrichten. Das AG Paderborn (08.04.2024, 51 C 135/23) entschied gegen einen Mieter, weil die Löcher in die Fuge gepasst hätten und eine individuelle Vereinbarung das Anbohren untersagte; er zahlte 25 € je Fliese. Maßgeblich ist der eigene Mietvertrag.

Ist ein Bohrverbot im Mietvertrag wirksam?

Das hängt davon ab, wie die Regel in den Vertrag gekommen ist. Klauseln in vorformulierten Mietverträgen sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Mieter entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Diese Inhaltskontrolle gilt nicht für individuell ausgehandelte Vereinbarungen; im Fall des AG Paderborn war das Fliesenverbot ausgehandelt und wurde angewendet. Ob eine bestimmte Klausel im eigenen Vertrag unwirksam ist, lässt sich nur im Einzelfall beurteilen. Für eine Einschätzung helfen Mieterverein oder Anwaltskanzlei, diese Seite ersetzt das nicht.

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Pin-Tabelle: AG Dortmund, LG Wuppertal, AG Krefeld, AG Paderborn und § 307 BGB zum Bohren in der Mietwohnung.
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Bianca betreibt toolrevier.de allein. Sie vergleicht Angaben von Herstellern, Akku-Allianzen und Dübel-Datenblättern sowie Gesetze und Urteile zum Bohren in der Mietwohnung — Geräte testet sie nicht selbst.